Infos zur Lebensversicherung

Auszahlung der Lebensversicherung: Müssen Steuern gezahlt werden?

02/2020 Anna-Katharina Strauch 7 min

Auszahlung der Lebensversicherung

Fast jeder Deutsche besitzt mindestens eine Kapitallebensversicherung oder Kapitalrentenversicherung. Bis zur Auszahlung der Lebensversicherung können bis zu 30 Jahre vergehen. Doch viele halten es nicht bis zum regulären Ende der Laufzeit durch. Dies liegt vor allem an den vorzeitigen Kündigungen der Policen. Mittlerweile kündigen fast 50% ihre Lebensversicherung vor Ablauf. Aus einer durch Winninger durchgeführten Umfrage wurden u.a. folgende Gründe genannt:

Doch egal wann die Lebensversicherung ausgezahlt wird, eine Frage stellen sich Kunden immer:
Müssen auf den ausgezahlten Betrag Steuern gezahlt werden?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, da es verschiedene Umstände und Kriterien gibt, die berücksichtigt werden müssen.

Versteuerung bei Lebensversicherungen

Generell kann eine grobe Trennung bei Lebensversicherungen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, die sogenannten Alt-Policen, und die Lebensversicherungen, die ab dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gemacht werden.

 

Versteuerung bis zum 31. Dezember 2004

Die sogenannten alten Verträge, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei. Dies gilt bei Auszahlung, also nach regulärem Ablauf der Lebensversicherung, bei vorzeitiger Kündigung der Police aber auch bei einem Verkauf der Lebensversicherung an einen Ankäufer auf dem Zweitmarkt, da diese das Ziel verfolgen, die Police bis zum Laufzeitende weiterzuführen.

Damit der ausgezahlte Betrag aus der Lebens- oder Rentenversicherung tatsächlich steuerfrei ausgezahlt wird, muss die Police bestimmte Kriterien erfüllen:

  • der Lebensversicherungsvertrag ist vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden
  • vollständige und einmalige Auszahlung der Summe
  • die Beiträge sind mindestens fünf Jahre lang eingezahlt worden
  • der Lebensversicherungsvertrag ist mindestens 12 Jahre gelaufen
  • die Todesfallsumme muss mindestens 60% der Beiträge beinhalten

Gewinne aus der Veräußerung dieser Lebensversicherungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung vor Ablauf einer Laufzeit von zwölf Jahren (gerechnet ab Abschluss der Lebensversicherung) erfolgt oder die Lebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens verwendet wurde und die Finanzierungskosten des Darlehens beim Darlehensnehmer oder einem Dritten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

 

Versteuerung bei Lebensversicherungen ab dem 01. Januar 2005

Erträge aus Lebensversicherungen, die ab dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, müssen versteuert werden. Dies ist durch das Alterseinkünftegesetz geregelt. Auf diese Policen bzw. auf den Ertrag, also die Differenz aus eingezahlten Beiträgen und der Auszahlungssumme, fällt die sogenannte Abgeltungssteuer an.

Es besteht die Möglichkeit diesen Vertrag bei Auslaufen oder bei vorzeitiger Kündigung nur zur Hälfte zu versteuern. In diesem Fall muss die sogenannte 12/60 oder 12/62-Regel erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EstG). Damit dies der Fall ist, müssen folgende Kriterien zutreffen:

  • der Lebensversicherungsvertrag ist mindestens 12 Jahre gelaufen
  • die Auszahlung der Lebensversicherung wird erst mit 60 Jahren fällig, bzw. mit 62 Jahren, wenn die Police erst 2012 abgeschlossen wurde
  • in diesem Fall wird nicht die Abgeltungssteuer fällig, sondern der persönliche Einkommenssatz wird auf diesen halben Gewinn angerechnet (§ 32d Abs. 2 S. 2 EstG).

Wird die Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt verkauft, so muss immer die Abgeltungssteuer auf den Gewinn, also die Differenz zwischen dem Kaufpreis und den eingezahlten Beiträgen, gezahlt werden. Die Versicherungsgesellschaft informiert das zuständige Finanzamt über den Verkauf der Lebensversicherung, führt allerdings keine Steuern ab. Hier ist der Verkäufer in der Pflicht. Der Verkauf der Lebensversicherung muss in der Steuererklärung in der Anlage KAP, Einkünfte aus Kapitalvermögen, angegeben werden. Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% fällt dann nur auf den Gewinn an, also auf die Differenz aus der Verkaufssumme abzüglich der eingezahlten Beiträge. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer muss außerdem der Solidaritätszuschlag gezahlt werden, sowie ggf. die Kirchensteuer.

Wenn der Versicherungsfall eintritt und die Hinterbliebenen die vertraglich festgelegte Todesfallsumme ausbezahlt bekommen, ist diese komplett steuerfrei.

Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung ist ebenfalls steuerfrei. Dennoch kann es möglich sein, dass ggf. eine Erbschaftssteuer zu zahlen ist, falls die Freibeträge überschritten werden. Dies ist individuell zu prüfen.

 

Auszahlung der Lebensversicherung als monatliche Rente

Entscheidet sich der Versicherungsnehmer dazu, dass die Lebensversicherung nicht als Einmalzahlung, sondern als monatliche Rente ausgezahlt wird, so fallen Steuern bei den Alt-Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, und auch bei den neueren Verträgen, die ab dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, an.

Diese Einkommenssteuer fällt auf den Ertragsanteil an, der sich auf das Alter, wann die begünstigte Person in die Rente geht, bezieht. Hierbei gilt: je älter eine die Person ist, desto geringer ist der steuerpflichtige Anteil. Das bedeutet, dass z.B. ein 65-Jähriger 18 % Einkommenssteuer auf die monatliche Rente zahlen muss.

Abschluss der Lebensversicherung ab dem 01. April 2009

Wurde ein Lebensversicherungsvertrag ab dem 01. April 2009 abgeschlossen, gelten andere Regelungen, die zu beachten sind, wenn nur die Hälfte Ihres Auszahlungsgewinns der Lebensversicherung versteuert werden soll. Dies wird auch die 50%-Regel genannt.

  • Mindestens 50% aller gezahlter Beiträge machen die Todesfallsumme bis zum Ende der Laufzeit aus (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EstG).
  • Anders als bei den Kriterien ab dem 1. Januar 2005, muss außerdem eine regelmäßige Einzahlung der Beiträge in gleicher Höhe gezahlt werden und bis zum Laufzeitende gewährleistet sein.

Sind die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, so muss der Gewinn der Lebensversicherung vollständig versteuert werden und die Abgeltungssteuer fällt mit 25% an.

Steuern bei Schenkung und Erbfall

Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Auszahlung der Lebensversicherung unter einen Erbfall oder eine Schenkung fällt. Allerdings müssen diese in der Regel nicht versteuert werden, da es, je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser bzw. Schenker und dem Erben bzw. Beschenkten, gewisse Freibeträge gibt. Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällt erst auf den Betrag nach Abzug des jeweiligen Freibetrags an.

Bei Abschluss einer Lebensversicherung besteht die Möglichkeit einen Begünstigten im Todesfall einzusetzen. Diese Zahlung fällt nicht unter den Nachlass, da bei Todesfall die begünstigte Person festgelegt ist, und die direkte Leistung der Versicherung erbracht wurde.
Ist keine begünstigte Person in der Police verzeichnet, so fällt die Auszahlung der Versicherungssumme unter die Regelungen des Nachlasses.

In der Grundlage des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes sind die jeweiligen Freibeträge und entsprechenden Steuerklassen festgelegt, die nicht mit diesen der Lohnsteuer verwechselt werden sollten.
Bevor die Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer anfällt, ist ebenfalls zu prüfen, wie hoch die Freibeträge des jeweiligen Verwandtschaftsgrades sind. Diese können ganz unterschiedlich ausfallen. Diese Freibeträge gelten im Erbfall sowie im Fall einer Schenkung.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Steuerklassen sowie den Freibetrag.

Betroffene Personen Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag
Ehepartner I 500.000,00 €
Partner einer eingetragenen Partnerschaft I 500.000,00 €
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 400.000,00 €
Enkel, deren Eltern noch leben; Urenkel I 200.000,00 €
Nur bei Erbschaft: Eltern und Großeltern I 100.000,00 €
Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern / Großeltern II 20.000,00 €
Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen III 20.000,00 €

 

Steuern bei vorzeitiger Auflösung

Hat man sich dazu entschieden, die Lebensversicherung am Zweitmarkt zu verkaufen so gilt auch hier, dass bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, in der Regel keine Steuern anfallen. Außerdem muss die Police mindestens 12 Jahre gelaufen und die Beiträge müssen mindestens fünf Jahre eingezahlt worden sein.

Wenn die Police ab dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurde, so fällt auch beim Verkauf der Lebensversicherung die Kapitalertragssteuer an, wenn der Kaufpreis die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt. Diese Kapitalertragssteuer bezieht sich nur auf den Differenzbetrag und nicht auf den gesamten Erlös aus der Versicherung.

Entscheidet sich der Policeninhaber die Lebensversicherung zu kündigen, so fallen dieselben Steuern wie beim Verkauf der Lebensversicherung an. Weitere Nachteile einer Kündigung sind allerdings, dass der Policeninhaber weniger Geld erhält als beim Verkauf.

Beim Verkauf der Lebensversicherung an Unternehmen auf dem Zweitmarkt, können folgende Vorteile gesichert werden:

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