AGB

§ 1 Verkauf und Übertragung der Kapitalversicherung

(1) Der Verkäufer verkauft und überträgt nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) die Kapitalversicherung an den dies annehmenden Käufer. Diese AGB sind Bestandteil des Vertrags über Verkauf und Übertragung einer Kapitalversicherung (nachfolgend „Kaufvertrag“). Soweit Begriffen im Kaufvertrag eine Bedeutung zugeschrieben wird, gilt diese Zuschreibung auch für in diesen AGB verwendete Begriffe.

(2) Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 ist das im Kaufvertrag näher bezeichnete Versicherungsverhältnis mit der dort bezeichneten Versicherungsgesellschaft im Ganzen einschließlich

  • etwaiger Zusatzversicherungen wie Unfallzusatzversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • etwaiger im Zusammenhang hiermit abgeschlossener Verträge und/oder Rechte auf noch abzuschließende Folgeversicherungen, auch wenn über diese Versicherungen gesonderte Urkunden ausgestellt werden, und
  • versicherungsbezogener Beitragskonten/Beitragsdepots, auch wenn und soweit diese nicht bei der Versicherungsgesellschaft selbst geführt werden, sowie aller Rechte und Pflichten hieraus,

unter Beibehaltung der versicherten Person(en) (vorstehend und nachfolgend „Kapitalversicherung“).

Mitverkauft und -abgetreten werden alle sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kapitalversicherung ggf. gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen, insbesondere Anfechtungs-, Widerspruchs- und Widerrufsrechte, Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB, sonstige Verfügungs- und Gestaltungs- rechte (gemeinsam im Folgenden auch „Ersatzrechte“).

Von den übernommenen Pflichten ausgenommen sind etwaige Pflichten des Verkäufers aus der Aufnahme eines Policendarlehens im Zusammenhang mit der Kapitalversicherung bei der Versicherungsgesellschaft.

(3) Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser AGB, aber mit schuldrechtlicher Wirkung zu dem im Kaufvertrag genannten Stichtag (nachfolgend „Stichtag“ genannt). Nutzungen und Lasten zieht und trägt bis einschließlich zum Stichtag der Verkäufer, danach der Käufer. Abweichend hiervon hat der Verkäufer die Beitragspflichten aus der Kapitalversicherung bis zur Zahlung des Kaufpreises (§ 4 dieser AGB) gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu erfüllen; soweit hierbei Beiträge für Zeiträume nach dem Stichtag geleistet werden, werden sie dem Verkäufer zusammen mit der Kaufpreiszahlung erstattet (§ 4 Abs. 2 dieser AGB).

(4) Bis zur Übertragung durch Vertragsübernahme (§ 3 dieser AGB), die erst mit Erteilung der Zustimmung durch die Versicherungsgesellschaft eintritt, erfolgt die Übertragung nach Maßgabe des 2 dieser AGB. Verweigert die Versicherungsgesellschaft ihre Zustimmung, bleibt es bei der Übertragung gemäß § 2 dieser AGB.

(5) Eventuell anfallende Kosten der Übertragung der Kapitalversicherung gemäß §§ 2 und/oder 3 dieser AGB, insbesondere Bearbeitungsentgelte der Versicherungsgesellschaft und Kosten einer etwaig erforderlichen Neuausstellung des Versicherungsscheins, sind vom Verkäufer zu tragen. Der Käufer kann insoweit Kosten, die er für die Übertragung übernommen hat, vom Verkäufer erstattet verlangen.

§ 2 Abtretungen, Bezugsrecht und Treuhandabrede

(1) Der Verkäufer setzt hiermit den Käufer mit sofortiger Wirkung und unwiderruflich zum alleinigen Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall ein. Der Verkäufer tritt zudem mit sofortiger Wirkung alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus der Kapitalversicherung zustehen bzw. noch zustehen werden, und die Ersatzrechte in voller Höhe an den dies annehmenden Käufer ab, soweit diese ohne die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft übertragbar sind. Ausgenommen hiervon sind Rechte und Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht übertragen werden können (z.B. Ansprüche auf Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die wegen Verletzung des Körpers und der Gesundheit zu entrichten ist). Abgetreten werden insbesondere, aber nicht abschließend:

  • das Recht auf Empfang sämtlicher Leistungen aus der Kapitalversicherung, insbesondere Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme, rechnungsmäßiger und außerrechnungsmäßiger Zinserträge, Boni, Gewinnanteile, Rückkaufswerte, Prämienrückzahlungen;
  • das Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrags sowohl im Ganzen als auch bezogen auf einzelne in die Kapitalversicherung eingeschlossene Versicherungen bzw. Zusatzversicherungen;
  • sonstige Verfügungsrechte über die Kapitalversicherung, wie beispielsweise Recht auf Beitragsfreistellung, Laufzeitverkürzung etc.;
  • das Recht auf Verfügung über die Bezugsrechte;
  • das Recht auf Ausstellung eines Versicherungsscheins und/oder eines Ersatzversicherungsscheins;
  • das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung, insbesondere auf Mitteilung des jeweiligen Rückkaufswerts, der Ablaufleistung sowie der aktuellen Prämienhöhe der Kapitalversicherung;
  • das Recht auf Weiterübertragung des Versicherungsvertrags im Ganzen oder einzelner Rechte hieraus auf Dritte;
  • das Recht zur Ausübung des Kapitalwahl-rechts bei Kapitalversicherungen in der Form von Rentenversicherungen;
  • die Ansprüche aus einem für die Kapitalversicherung unterhaltenen Beitragskonto/Beitragsdepot.

Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, der Versicherungsgesellschaft sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen dieses Kaufvertrags (insbesondere Bestellung des unwiderruflichen Bezugsrechts und Abtretungen sämtlicher Rechte) mitzuteilen und etwaige Gestaltungserklärungen (z.B. (Teil-)Kündigung) auch für solche Rechte abzugeben, die mangels Zustimmung der Versicherungsgesellschaft oder aus gesetzlichen Gründen nicht übertragen werden können. Ferner bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer zur Kündigung eines etwaig dem Verkäufer von der Versicherungsgesellschaft für die Kapitalversicherung gewährten Policendarlehens.

(2) Hiermit verbunden erteilt der Verkäufer für den Fall, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, seine Zustimmung nach § 170 VVG zum Eintritt des Käufers in den Versicherungsvertrag. Im Falle des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers hat dieser den Käufer unverzüglich zu informieren. Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer zudem unwiderruflich, der Versicherungsgesellschaft den Eintritt des Käufers in den Versicherungsvertrag nach § 170 Abs. 3 VVG anzuzeigen.

(3) Die Parteien haben sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser AGB gegenseitig so zu stellen, wie sie stünden, wenn der Käufer zum Stichtag mit Zustimmung der Versicherungsgesellschaft die Kapitalversicherung übernommen hätte. Zahlungen und sonstige Leistungen der Versicherungsgesellschaft, die vor dem Stichtag erfolgen, stehen im Verhältnis der Parteien dem Verkäufer zu. Zahlungen und sonstige Leistungen der Versicherungsgesellschaft, die nach dem Stichtag erfolgen, stehen im Verhältnis der Parteien dem Käufer zu. Der Käufer hat den Verkäufer ferner von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus der Kapitalversicherung freizustellen, wenn und soweit diese nach dem Stichtag entstehen; dies gilt nicht für Beitragspflichten, für deren Erfüllung der Verkäufer Erstattung gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2 dieser AGB verlangen

(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 hat der Verkäufer Zahlungen und sonstige Leistungen, die er vor dem Stichtag erhalten hat, an den Käufer auszukehren, soweit diese nicht in dem für den Kaufpreis relevanten Rückkaufswert berücksichtigt wurden. Abweichend von Abs. 3 Satz 3 hat der Käufer Zahlungen und sonstige Leistungen, die er nach dem Stichtag erhalten hat, an den Verkäufer auszukehren, soweit diese bereits in dem für den Kaufpreis relevanten Rückkaufswert berücksichtigt

(5) In Ansehung nicht abgetretener (Ersatz-) Rechte und nicht unmittelbar übernommener Pflichten des Verkäufers aus der Kapitalversicherung schließen Käufer und Verkäufer mit sofortiger Wirkung und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Treuhandvertrag. Danach nimmt der Verkäufer etwaig bei ihm verbleibende (Ersatz-)Rechte und Pflichten aus der Kapitalversicherung ausschließlich als Treuhänder für den Käufer als Treugeber war. Der Verkäufer ist verpflichtet, entsprechende Rechte nur nach Einholung einer entsprechenden Weisung des Käufers auszuüben. Etwaige Korrespondenz mit der Versicherungsgesellschaft wird er umgehend an den Käufer weiterleiten.

(6) Über die Kaufpreiszahlung hinaus erfolgt keine gesonderte Vergütung der Treuhänderschaft.

(7) Diese Treuhandvereinbarung kann von den Parteien erst nach endgültiger Abwicklung der Kapitalversicherung ordentlich gekündigt werden, sie endet automatisch, sobald der Versicherungsnehmerwechsel auf den Käufer mit Zustimmung der Versicherungsgesellschaft oder nach § 170 VVG rechtlich wirksam erfolgt ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(8) Der Verkäufer und der Käufer sind jederzeit verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um die Übertragung bzw. Abwicklung aller beim Verkäufer ggf. verbliebenen Rechte und Pflichten aus der Kapitalversicherung zu Gunsten des Käufers sicherzustellen.

§ 3 Übertragung durch Vertragsübernahme

(1) Der Verkäufer überträgt hiermit die Kapitalversicherung an den dies annehmenden Käufer im Wege der Vertragsübernahme, der Käufer tritt anstelle des Verkäufers in das Versicherungsverhältnis ein und übernimmt die sich aus der Kapitalversicherung ergebenden Rechte und Pflichten (vorstehend und nachfolgend „Versicherungsnehmerwechsel“ genannt).

(2) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass der Versicherungsnehmerwechsel der Zustimmung der Versicherungsgesellschaft bedarf. Versagt die Versicherungsgesellschaft ihre Zustimmung, werden beide Vertragsparteien alles in Ihrer Macht Stehende tun, um die Zustimmung zu erlangen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen herbeizuführen. Gelingt dies nicht, bleibt es bei der Übertragung und Treuhand gemäß § 2 dieser

(3) 2 Abs. 3 und 4 dieser AGB gelten entsprechend.

§ 4 Kaufpreis und Erstattungsbetrag

(1) Der Käufer zahlt für die Übertragung der Kapitalversicherung an den Verkäufer den sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Kaufpreis (nachfolgend „Kaufpreis“). Der Kaufpreis versteht sich inklusive gegebenenfalls gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Der Kaufpreis wird unabhängig davon geschuldet, ob die Übertragung gemäß § 3 dieser AGB

(2) Der Verkäufer hat ferner ggf. Anspruch auf Erstattung der Summe der ab dem Stichtag fällig werdenden Beiträge, die der Verkäufer gemäß § 1 Abs. 3 dieser AGB an die Versicherungsgesellschaft leistet bzw. geleistet hat (nachfolgend „Erstattungsbetrag“).

(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart oder im Kaufvertrag oder diesen AGB geregelt ist, werden Kaufpreis und ggf. geschuldeter Erstattungsbetrag vom Käufer allein auf Grundlage der Auskünfte der Versicherungsgesellschaft zur Höhe des Rückkaufswerts am Stichtag und der nach dem Stichtag geleisteten Beiträge des Verkäufers ermittelt. Sollten sich diese Auskünfte der Versicherungsgesellschaft nachträglich als unzutreffend erweisen, werden der Kaufpreis auf Basis des wahren Rückkaufswerts und ein Erstattungsbetrag auf Basis der tatsächlich geleisteten Beiträge neuberechnet und ein danach zwischen den Parteien vorzunehmender Ausgleich nachgeholt, ohne dass für diesen Ausgleich (Verzugs-)Zinsen geschuldet werden. Wird der Kaufpreis in Ermangelung verbindlicher Angaben der Versicherungsgesellschaft allein auf Grundlage der Angaben des Verkäufers zur Höhe des Rückkaufswerts im Kaufvertrag ausgeglichen, kann der Verkäufer sich nicht darauf berufen, falsche Angaben gemacht zu haben.

§ 5 Kaufpreisfälligkeit/­Fälligkeit des Erstattungsbetrages

(1) Kaufpreis und Erstattungsbetrag werden fällig, wenn und sobald dem Käufer eine schriftliche Erklärung der Versicherungsgesellschaft zugegangen ist, mit der die Versicherungsgesellschaft

  • dem Versicherungsnehmerwechsel gemäß § 3 zustimmt und/oder die Kenntnisnahme von der Abtretung aller Rechte gemäß § 2 dieser AGB bestätigt,
  • den Rückkaufswert der Kapitalversicherung zum Stichtag mitteilt,
  • Art, Höhe und Erfüllungsstand der vom Verkäufer unter der Kapitalversicherung zu leistenden Beiträge mitteilt,
  • bestätigt, dass der Verkäufer nach dem Stichtag keine Versicherungsleistungen aus der Kapitalversicherung erhalten hat,
  • mitteilt, ob und in welcher Höhe vom Verkäufer ein Policendarlehen in Anspruch genommen wurde, wie hoch der Rückzahlungsbetrag inklusive Zinsen zum nächsten Rückzahlungstermin ist und in welcher Höhe bei Rückzahlung etwaige weitere Zahlungspflichten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) bestehen,
  • bestätigt, dass dem Käufer im Hinblick auf die Kapitalversicherung das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Todes- und den Erlebensfall zusteht, und
  • bestätigt, dass ihr keine anderweitigen Verfügungen (insb. Vorauszahlungen, Teilauszahlungen oder Abtretungen) im Hinblick auf die Kapitalversicherung bekannt sind und ihr keine Abtretungs- oder Verpfändungserklärungen oder sonstigen Hinweise auf entgegenstehende Rechte Dritter vorliegen,

jedoch frühestens mit Ablauf des 15. Bankarbeitstags nach Abschluss des Kaufvertrags und nicht vor dem Stichtag.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Versicherungsgesellschaft binnen 15 Bankarbeitstagen ab Abschluss des Kaufvertrags zur Abgabe der in Absatz 1 genannten Mitteilungen und Bestätigungen aufzufordern (Absendung durch den Käufer).

(3) Der Käufer ist berechtigt, den Kaufpreis vor Fälligkeit zu leisten.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufpreisleistung insgesamt zu verweigern, wenn und solange ein Garantieverstoß gemäß § 7 vorliegt.

§ 6 Zahlungsabwicklung/­Erfüllung durch Leistung an Dritte

(1) Kaufpreis und ggf. Erstattungsbetrag werden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in voller Höhe auf das im Kaufvertrag angegebene Konto des Verkäufers überwiesen.

(2) Der Verkäufer weist den Käufer hiermit an und ermächtigt ihn unwiderruflich, etwaige zum Stichtag bestehende offene Zahlungs- und Beitragspflichten des Verkäufers gegenüber der Versicherungsgesellschaft aus dem Kaufpreis zu begleichen, nämlich vom Kaufpreis diesen gegenüber der Versicherungsgesellschaft offenen Betrag einzubehalten und zum Zwecke der Erfüllung dieser Pflichten direkt an die Versicherungsgesellschaft zu überweisen. Reicht der Kaufpreis hierfür nicht aus, hat der Käufer ergänzend den Erstattungsbetrag her- anzuziehen. In Höhe der Leistung an die Versicherungsgesellschaft erfüllt der Käufer seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung und ggf. Zahlung des Erstattungsbetrages gegenüber dem Verkäufer; das gilt auch dann, wenn und soweit offene Zahlungs- und Beitragspflichten des Verkäufers zwar von der Versicherungsgesellschaft behauptet werden, aber nicht bestehen, oder nicht fällig sind (z.B. aufgrund einer Stundung). Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht auf Abtretung etwaiger an die Stelle des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises und ggf. Erstattungsbetrags tretender Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft durch den Käufer.

(3) Für den Fall, dass die Kapitalversicherung und/oder aus ihr resultierende Ansprüche und/oder (Ersatz-)Rechte an einen Dritten (insbesondere einen Kreditgeber) verpfändet oder (sicherungs-)abgetreten oder einem Dritten das unwiderrufliche Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall oder ein sonstiges Bezugsrecht eingeräumt worden ist/sind und Pfandgläubiger bzw. Abtretungsempfänger bzw. Bezugsberechtigten die in Anlage 6 des Kaufvertrags vorgedruckte „Freigabeerklärung des Pfandgläubigers, Abtretungsempfängers oder Bezugsberechtigten“ verbunden mit der Aufforderung abgeben, dass ein vom Verkäufer dem Pfandgläubiger bzw. Abtretungsempfänger bzw. Bezugsrechtsinhaber geschuldeter Betrag (nachfolgend „Ablösebetrag“) auf einem vom Pfandgläubiger bzw. Abtretungsempfänger bzw. Bezugsberechtigten angegebenen Konto (nachfolgend „Ablösekonto“) einzugehen hat, weist der Verkäufer den Käufer hiermit an und ermächtigt ihn unwiderruflich, den Ablösebetrag aus dem Kaufpreis zu begleichen, nämlich ihn vom Kaufpreis einzubehalten und auf das Ablösekonto zu überweisen. Reicht der Kauf- preis hierfür nicht aus, hat der Käufer ergänzend den Erstattungsbetrag heranzuziehen. In Höhe der Leistung des Ablösebetrags erfüllt der Käufer seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung und ggf. Zahlung des Erstattungsbetrags gegenüber dem Käufer; das gilt auch dann, wenn Ansprüche gegen den Verkäufer auf Leistung des Ablösebetrags nicht bestehen oder nicht fällig sind. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für den Fall, dass der Verkäufer für die Kapitalversicherung bei der Versicherungsgesellschaft ein Policendarlehen aufgenommen und die Versicherungsgesellschaft dem Käufer die Höhe des Rückzahlungsbetrags inklusive Zinsen und ggf. weiterer in diesem Zusammenhang bestehender Zahlungspflichten des Verkäufers (nachfolgend „PD- Rückzahlungsbetrag“) zum nächsten Rückzahlungstermin mitgeteilt hat, weist der Verkäufer den Käufer hiermit an und ermächtigt ihn unwiderruflich, den PD-Rückzahlungsbetrag aus dem Kaufpreis zu begleichen, nämlich ihn vom Kaufpreis einzubehalten und zum nächsten Rückzahlungstermin an die Versicherungsgesellschaft zu leisten. Reicht der Kaufpreis hierfür nicht aus, hat der Käufer ergänzend den Erstattungsbetrag heranzuziehen. In Höhe der Leistung an die Versicherungsgesellschaft erfüllt der Käufer seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung und ggf. Zahlung des Erstattungsbetrags gegenüber dem Verkäufer; das gilt auch dann, wenn Ansprüche der Versicherungsgesellschaft gegen den Verkäufer auf Zahlung des PD-Rückzahlungsbetrags nicht bestehen. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Der Käufer ist berechtigt, etwaige ihm gemäß §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 3 dieser AGB zustehende Forderungen gegen den Kaufpreis aufzurechnen.

§ 7 Gewährleistungen

(1) Der Verkäufer gewährleistet hiermit in Form eines selbstständigen Garantieversprechens gegenüber dem Käufer, dass die folgenden Aussagen – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 – am Tag des Abschlusses dieses Kaufvertrags und am Stichtag zutreffend sind, waren oder sein werden:

a. Der Verkäufer ist alleiniger Inhaber der Kapitalversicherung und aller mit ihr verbundenen Rechte und Ersatzrechte. Weder die Kapitalversicherung noch die daraus resultierenden (Ersatz-)Rechte sind mit Rechten Dritter, z.B. Pfand- oder Nießbrauchsrechten, belastet, keinem Dritten steht ein Bezugsrecht auf den Todes- und Erlebensfall oder sonstiges Bezugsrecht, Vorkaufsrecht oder ähnliches Erwerbs- und/oder Nutzungsrecht zu.

b. Abgesehen von der Erforderlichkeit einer Zustimmung der Versicherungsgesellschaft zum Versicherungsnehmerwechsel ist der Verkäufer in der Übertragung der Kapitalversicherung auf den Käufer, der Abtretung der hieraus resultierenden Ansprüche und (Ersatz-) Rechte an den Käufer und der unwiderruflichen Einräumung des Bezugsrechts im Todes- und Erlebensfall sowie der Eingehung einer treuhänderischen Bindung zugunsten des Käufers nicht beschränkt. Insbesondere stehen der Übertragung, Abtretung, Eingehung und Eiräumung keine Rechte Dritter entgegen und über das Vermögen des Verkäufers ist kein Insolvenz- oder ähnliches Verfahren eröffnet oder beantragt worden und es bestehen auch keine Umstände, die die Eröffnung eines derartigen Verfahrens in naher Zukunft naheliegend erscheinen

c. Den Ansprüchen des Verkäufers aus der Kapitalversicherung stehen keine Einwendungen der Versicherungsgesellschaft entgegen. Insbesondere wurden bei Abschluss der Kapitalversicherung der Versicherungsgesellschaft gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht und alle Umstände angezeigt, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes gemäß § 19 VVG erforderlich sind.

d. Die Kapitalversicherung wurde nicht gekündigt, angefochten, widerrufen oder durch Erklärung des Rücktritts beendet und es bestehen keine Gründe, die die Versicherungsgesellschaft zu einer solchen Erklärung berechtigen würden. Der Verkäufer hat keine Teilauszahlungen aus der Kapitalversicherung erhalten, die im Rückkaufswert nicht berücksichtigt

e. Mit Ausnahme der Pflichten zur Zahlung der regelmäßigen Beiträge bestehen keine Zahlungspflichten des Käufers gegenüber der Versicherungsgesellschaft aus der Kapitalversicherung.

f. Bei der Kapitalversicherung handelt es sich weder um eine fondsgebundene Kapitalversicherung, noch um eine reine Risikolebensversicherung, noch um eine (ehemalige) Direktversicherung, noch um eine (ehemalige) im Rahmen der privaten oder betrieblichen Alters- vorsorge staatlich oder steuerlich geförderte und damit nicht veräußerbare Kapitalversicherung (z.B. sogenannte „Riester-Rente“ oder „Rürup-Rente).

g. Die Angaben des Verkäufers im Kaufvertrag zur Kapitalversicherung, dem Versicherungsbeginn, der Versicherungsnummer, der Versicherungsgesellschaft und zur versicherten Person sind vollständig und

h. Die Angaben in der in Anlage 1 des Kaufvertrags vorgedruckten „Erklärung zur Gesundheit der versicherten Person“ sind vollständig und zutreffend.

i. Der Verkäufer hat seit dem Stichtag keine Leistungen der Lebensversicherungsgesellschaft aus der Kapitalversicherungen

(2) Im Falle einer Garantieverletzung hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie dieser ohne Garantieverletzung stünde. Gelingt dies nicht innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist, so kann der Käufer Schadensersatz in Geld verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(3) Es stellt keine Garantieverletzung dar, wenn die Kapitalversicherung und/oder die aus ihr resultierenden Ansprüche und/oder (Ersatz-) Rechte an einen Dritten (insbesondere einen Kreditgeber) verpfändet oder (sicherungs-)abgetreten sind bzw. einem Dritten das Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall eingeräumt wurde, sofern

(i) der Verkäufer dem Käufer zusammen mit der Annahme des Kaufvertrags (mit der als Anlage 5 des Kaufvertrags vorgedruckten „Erklärung zu Drittrechten“) unter genauer Bezeichnung des Pfandgläubigers bzw. Abtretungsempfängers bzw. Bezugsberechtigten (Name, Firmenbezeichnung, und Anschrift) die Verpfändung bzw. (Sicherungs-) Abtretung bzw. Bezugsrechtseinräumung mitteilt, und

(ii) sämtliche Pfandgläubiger und/oder Abtretungsempfänger und/oder Bezugsberechtigten (durch Verwendung von Anlage 6 des Kaufvertrags vorgedruckte „Freigabeerklärung des Pfandgläubigers, Abtretungsempfängers oder Bezugsberechtigten“) durch schriftliche Erklärung das Pfandrecht freigeben bzw. die ihnen abgetretenen Ansprüche unter Verzicht auf den Zugang einer Annahmeerklärung an den Käufer abtreten und diese Erklärung(en) dem Käufer zusammen mit der Annahme des Kaufvertrags zugeht bzw. zugehen.

§ 8 Regelung für den Tod der versicherten Person

(1) Tritt der Versicherungsfall wegen Todes der versicherten Person ein und zahlt das Versicherungsunternehmen auf Grund der Übertragung gemäß §§ 2 und/oder 3 dieser AGB an den Käufer oder an einen dritten Erwerber, auf den die Kapitalversicherung weiterübertragen wurde, aus, hat der Verkäufer Anspruch auf eine Auszahlung, die der von der Versicherung tatsächlich ausgezahlten Todesfallleistung entspricht, abzüglich der Summe aus folgenden Positionen:

  • Kaufpreis gemäß Kaufvertrag und § 4 Abs. 1 (ggf. angepasst gemäß § 4 Abs. 3) dieser AGB zuzüglich einer fiktiven Verzinsung von 6 % p.a. ab dem Tag der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer bis zum Eingang der Todesfallleistung beim Käufer oder dritten Erwerber;
  • Beiträge, die vom Käufer und einem dritten Erwerber auf die Kapitalversicherung an die Versicherungsgesellschaft gezahlt wurden, zuzüglich eines Erstattungsbetrages gemäß § 4 Abs. 2 dieser AGB zuzüglich einer fiktiven Verzinsung von 6 % p.a. ab dem Tag ihrer jeweiligen Zahlung bis zum Eingang der Todesfallleistung bei dem Käufer bzw. dritten Erwerber; und
  • sonstige nachgewiesene Kosten und Auslagen des Käufers oder Dritter, welche diese in Bezug auf den Versicherungsvertrag gemacht haben.

Eine Zahlungspflicht des Verkäufers entsteht hierdurch nicht.

(2) Verzinsungen gemäß Abs. 1 sind zeitanteilig unter Zugrundelegung von 365 Zinstagen p.a. zu berechnen.

(3) Der gemäß Abs. 1 und 2 auszuzahlende Betrag wird dem Verkäufer binnen 14 Tagen nach Eingang der Todesfallleistung beim Käufer oder dem dritten Erwerber ausgezahlt, soweit der Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag nicht anderweitig abgetreten wurde. Eine Auszahlung an den Rechtsnachfolger des Verkäufers erfolgt nur, wenn die Rechtsnachfolge in geeigneter Weise nachgewiesen worden ist.

(4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 bestehende Zahlungspflicht trifft den Käufer, wenn er die Todesfallleistung von der Versicherungsgesellschaft empfängt und die Kapitalversicherung nicht an einen dritten Erwerber weiterveräußert hat. Im Fall der Weiterveräußerung an einen dritten Erwerber wird er von der Leistungspflicht gegenüber dem Verkäufer frei, wenn er die gemäß Abs. 1 bis 3 gegenüber dem Verkäufer bestehende Zahlungspflicht im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter dem dritten Erwerber auferlegt hat.

(5) Das Recht des Käufers die Kapitalversicherung im Ganzen oder einzelne, von der Kapitalversicherung umfasste Versicherungen jederzeit und ohne besonderen Grund zu kündigen oder zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Kapitalversicherung (inkl. Todesfallschutz) und/oder von (Zusatz-)Versicherungen, die Bestandteil der Kapitalversicherung sind.

§ 9 Weiterverkauf/­Weiterübertragung

Der Verkäufer stimmt der Übertragung der Kapitalversicherung im Ganzen oder einzelner Rechte hieraus sowie der Ersatzrechte vom Käufer auf dritte Erwerber (z.B. auch zum Zwecke der Refinanzierung) unwiderruflich zu. Das gilt auch in Ansehung der Treuhandvereinbarung gemäß § 2 Abs. 5 bis 8 dieser AGB, die im Ganzen auf einen dritten Erwerber übertragen werden kann, sowie der Vereinbarungen gemäß §§ 9 bis 12 dieser AGB. Der Käufer ist verpflichtet, dem dritten Erwerber die in diesem Vertrag vom Käufer übernommenen Pflichten entsprechend aufzuerlegen.

§ 10 Vollmacht/­Korrespondenz mit Versicherungs­gesellschaft

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Rechtshandlungen (z. B. auch: Informationspflichten gegenüber der Versicherungsgesellschaft) vorzunehmen, die zur Geltendmachung der übertragenen Ansprüche aus der Kapitalversicherung erforderlich sind.

(2) Der Verkäufer erteilt dem Käufer unwiderruflich die Vollmacht, ihn bei allen im Zusammenhang mit der Kapitalversicherung stehenden Belangen gegenüber der Versicherungsgesellschaft, Behörden, Gerichten und sonstigen Personen, Gesellschaften und Einrichtungen etc. zu vertreten. Die Erteilung von Untervollmachten im gleichen Umfang ist dem Käufer gestattet.

(3) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die Übertragung sowie die Abtretung aller (Ersatz-) Rechte aus der Kapitalversicherung, also den Übergang der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über die Kapitalversicherung auf den Käufer, der Versicherungsgesellschaft gegenüber anzuzeigen und sichert zu, den Käufer falls erforderlich bei allen Handlungen mit Bezug zur Kapitalversicherung zu unterstützen.

(4) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass alle Erklärungen, Zustellungen und Zahlungen der Versicherungsgesellschaft in Zusammenhang mit der Kapitalversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto oder Beitragsdepot ab dem Stichtag ausschließlich an den Käufer erfolgen sollen. Der Verkäufer weist die Versicherungsgesellschaft unwiderruflich an, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Kapitalversicherung mit sofortiger Wirkung ausschließlich mit dem Käufer zu führen. Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Mitteilungen der Versicherungsgesellschaft, die entgegen dieser Anweisung an ihn adressiert werden, unverzüglich an den Käufer weiterzuleiten. Das gilt auch für Informationen und Mitteilungen der Versicherungsgesellschaft, die er zwischen Stichtag und Abschluss des Kaufvertrags erhalten hat.

§ 11 Rücktrittsrechte

(1) Käufer und Verkäufer haben jeweils das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die Versicherungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 dieser AGB dem Käufer einen Rückkaufswert zu dem vom Verkäufer im Kaufvertrag angegebenen Stichtag mitteilt und dieser Rückkaufswert von dem im Kaufvertrag angegebenen Rückkaufswert um 20% oder mehr abweicht. Das Rücktrittsrecht ist durch Erklärung in Textform gegenüber der jeweils anderen Partei auszuüben. Die Erklärung muss der jeweils anderen Partei bis zum Ablauf von 10 Werktagen zugehen, gerechnet

  • bei Rücktritt durch den Käufer ab Zugang der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über den Rückkaufswert beim Käufer, und
  • bei Rücktritt durch den Verkäufer ab Versendung der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über den Rückkaufswert durch den Käufer an den Verkäufer.

(2) Der Verkäufer hat das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen 90 Tagen gerechnet ab Abschluss des Kaufvertrags den Kaufpreis gezahlt hat.

(3) Der Käufer hat das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten,

  • wenn die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises nicht binnen 90 Tagen gerechnet ab Abschluss des Kaufvertrags eingetreten sind und/oder
  • wenn die Versicherungsgesellschaft wegen der Kündigung von Zusatzversicherungen (§ 1 Abs. 2) durch den Käufer einen vor der Kündigung bereits mitgeteilten Rückkaufswert nachträglich herabsetzt und/oder
  • die Bestimmungen des Versicherungsverhältnisses vorsehen, dass Zusatzversicherungen (§ 1 Abs. 2) nicht isoliert gekündigt werden können und/oder
  • die Bestimmungen des Versicherungsverhältnisses vorsehen, dass die Auszahlung der Versicherungsgesellschaft bei Kündigung der Kapitalversicherung auf die Todesfallleistung begrenzt ist und die Todesfallleistung zum Stichtag unter dem Rückkaufswert zum Stichtag liegt und/oder
  • die Summe aus (i) den offenen Beitragspflichten des Verkäufers gemäß § 6 Abs. 2 dieser AGB, (ii) dem Ablösebetrag gemäß 6 Abs. 3 dieser AGB und (iii) dem PD- Rückzahlungsbetrag gemäß § 6 Abs. 4 dieser AGB zum Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit die Summe aus (i) dem Kaufpreis und (ii) dem ggf. bestehenden Erstattungsbetrag übersteigt.

(4) Gesetzliche und sonstige vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 12 Schluss­bestimmungen

(1) Die Parteien schulden einander keine Aufklärung oder Beratung im Hinblick auf die beim anderen eintretenden steuerlichen Folgen des Abschlusses des Kaufvertrags und seiner Durchführung. Käufer und Verkäufer haben die bei Ihnen aufgrund dieses Vertrags jeweils eintretenden steuerlichen Folgen jeweils für sich selbständig geprüft. Keine Partei hat gegenüber der anderen Partei irgendwelche Zusagen oder sonstigen Erklärungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung des Verkaufs der Kapitalversicherung und der hieraus resultierenden Rechte gemacht bzw. abgegeben.

(2) Dieser Kaufvertrag samt seiner AGB und seiner sonstigen Anlagen enthält die vollständige Vereinbarung über die Kapitalversicherung der Parteien. Schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie Erklärungen oder Mitteilungen, die aufgrund dieser AGB zwischen den Vertragspartnern abgegeben werden, bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die das Textformerfordernis selbst betreffen.

(3) Bezeichnungen, die im Kaufvertrag samt seinen AGB und seinen Anlagen in entweder der männlichen oder der weiblichen Form verwendet werden (z.B. „Käufer“ und „Verkäufer“), beziehen sich jeweils sowohl auf die männliche als auch die weibliche Form.

(4) Soweit sich eine Bestimmung dieser AGB als nichtig, anfechtbar oder aus einem anderen Grunde als rechtsunwirksam erweisen sollte oder sollte dieser Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Hinsichtlich der betroffenen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner diese unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem erklärten Willen der Vertragspartner und wirtschaftlichen Zweck dieser AGB am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.

(5) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(6) Sofern der Verkäufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs deutscher Gesetze hat oder ihn dorthin verlegt oder aber der Verkäufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Erfüllungsort ist Hamburg.

 

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