Die Frage, ob und inwieweit der Verkauf Ihrer Lebensversicherung bei Ihnen zu einkommensteuerlichen Belastungen führen kann, hängt von einer Vielzahl von individuellen Merkmalen und Umständen ab, die hier nicht umfassend dargelegt und bewertet werden können. Die nachfolgenden Grundsätze gelten für Lebensversicherungen, die Sie als Verkäufer im Privatvermögen gehalten haben und die Sie durch eigenen Abschluss des Versicherungsvertrages (nicht durch entgeltlichen Erwerb vom ursprünglichen Versicherungsnehmer) erworben haben. Hierzu hat uns unser steuerlicher Berater folgende grundlegende Hinweise erteilt, die Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen sollen:
Ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Veräußerung der Lebensversicherung kann grundsätzlich nur entstehen, soweit der von der Winninger AG gezahlte Kaufpreis die Summe der bis zur Veräußerung auf die Lebensversicherung entrichteten und nicht erstatteten Beiträge übersteigt. Kurz gesagt kann immer nur das besteuert werden, was der Verkäufer über die gezahlten Beiträge hinaus erhält.
Auf diese Weise berechnete Gewinne sind der Einkommensbesteuerung (Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag) unterworfen, wenn die Lebensversicherung nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde.
Etwas anderes gilt für Lebensversicherungen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Gewinne aus der Veräußerung dieser Lebensversicherungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn
- die Veräußerung vor Ablauf einer Laufzeit von zwölf Jahren (gerechnet ab Abschluss der Lebensversicherung) erfolgt oder
- die Lebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens verwendet wurde und die Finanzierungskosten des Darlehens beim Darlehens-nehmer oder einem Dritten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.