Infos zur Lebensversicherung

Was passiert mit der Lebens-versicherung bei Arbeits-losigkeit?

02/2019 Anna-Katharina Strauch 8 min

Sie dachten, Sie sind mit einer Lebensversicherung für das Alter gut abgesichert?! Doch was passiert mit der Police, wenn Sie plötzlich arbeitslos werden? Schließlich wird die private Altersvorsorge zu den verwertbaren Vermögenswerten gezählt…

Momentane Arbeitsmarkt­situation

Die Arbeitslosenquote in Deutschland lag im Februar 2020 bei 5,3 Prozent und damit waren ca. 2,396 Mio. Menschen ohne Beschäftigung. Generell liegt der momentane Wert aufgrund der Jahreszeit etwas höher, allerdings haben sich die Zahlen recht gut entwickelt. Diese positive Entwicklung zeigt auch die gute wirtschaftliche Lage des Landes und das für die meisten Menschen ein regelmäßiges Einkommen gesichert ist, das Eigenheim abgezahlt wird und für das Alter ebenfalls vorgesorgt werden kann. In Deutschland ist es nicht unüblich mit einer Lebensversicherung für das Alter vorzusorgen.

In der Regel besitzen die Deutschen eine oder auch mehrere Lebensversicherungen, um für das Rentenalter abgesichert zu sein. Die Lebensversicherung wird zum Ende ihrer Laufzeit, häufig zum Eintritt in das Rentenalter, ausgezahlt. Beim Tod des Versicherten dient sie als Risikoabsicherung für die Hinterbliebenen.

Alles scheint gut geplant und gesichert. Doch was passiert, wenn plötzlich die Arbeitslosigkeit droht? Muss die Lebensversicherung vorzeitig gekündigt werden, damit die Arbeitslosigkeit finanziert werden kann?

Was passiert mit der Lebens­versicherung, wenn man arbeitslos wird?

Vorab sollten zwei grundlegende Begriffe geklärt werden: Vermögen und Einkommen. Das Vermögen des Antragsstellers beschreibt den bereits vorhandenen Besitz, das Einkommen ist jenes, welches während des Bezugszeitraumes von Arbeitslosengeld (ALG) dazu verdient wird.

Auch die Lebensversicherung wird zum Vermögen gezählt, selbst wenn diese ausgezahlt wird. Es findet lediglich eine Vermögensumwandlung statt. Somit ist die Auszahlung der Lebensversicherung nicht als Einkommen zu betrachten und hat keine Auswirkung auf den Arbeitslosengeld-Bezug.

Die Arbeitslosigkeit kann jeden plötzlich und unerwartet treffen. Das erste Jahr der Arbeitslosigkeit lässt sich noch mit Arbeitslosengeld I, welches aus der Arbeitslosenversicherung finanziert wird, und Ersparnissen überbrücken. Dennoch ist es mit 60% des pauschalierten Nettogehalts schon knapp, um Miete und Autofinanzierung weiterhin stemmen zu können. Gehören zur Familie ein oder mehrere Kinder erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67%. Wie lange dieses Geld gezahlt wird, hängt vom Alter der arbeitslos gemeldeten Person ab sowie davon, wie lange diese zuvor als Arbeitnehmer beschäftigt war. Maximal wird das ALG für 12 Monate gezahlt, es sei denn, man ist über 50 Jahre alt. Hier kann sich die Anspruchsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern.

Der Bezug von Arbeitslosengeld I hat keine Auswirkungen auf die eigene Lebensversicherung und das eigene Vermögen oder das des Partners. Das Vermögen ist somit vor dem Zugriff des Staates geschützt. Ferner bleibt die Hoffnung, bald wieder eine Anstellung zu finden.

Doch sollte dies nicht der Fall sein, muss Arbeitslosengeld II beantragt werden. Da Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch Hartz IV, durch Steuergelder finanziert wird, herrschen strengere Voraussetzungen für die Gewährung.

Zunächst wird geprüft, ob private Vermögenswerte vorhanden sind, die vor der Gewährung von Hartz IV verbraucht werden müssen. Dabei wird nicht nur das Vermögen des Antragstellers begutachtet, sondern auch das aller in dieser Gemeinschaft lebenden Personen, wie Lebens- bzw. Ehepartner.

Hierzu zählen:

  • Guthaben auf Bankkonten (Giro, Tagesgeld, Festgeld, Depot)
  • Sparguthaben, Bausparverträge
  • Wertpapiere wie Aktien und Fondsanteile
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus- und Grundeigentum sowie Eigentumswohnungen

Als sogenanntes Schonvermögen gelten:

  • Freibeträge (Grundfreibetrag und Freibetrag für notwendige Anschaffungen)
  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessener PKW
  • ein angemessenes, selbstgenutztes Wohneigentum (bei 4 Personen werden etwa 120 bis 130 m2 akzeptiert)
  • Vermögen, das den Erhalt dieses Eigentums sichert
  • Gegenstände, die zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind

Das Privatvermögen muss auf festgelegte Freibeträge reduziert werden, bevor Hartz IV gewährt wird.Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird auf entsprechenden Antrag das Arbeitslosengeld II für sechs Monate gewährt. Dieser kurze Genehmigungszeitraum und die damit verbundenen regelmäßigen erneuten Prüfungen sollen sicherstellen, dass tatsächlich nur die Menschen bezuschusst werden, die das Geld wirklich benötigen.

 

Freibetrag, Arbeitslosengeld, Lebensversicherung: Was ist zu beachten?

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Arbeitslosengeld II zeitlich nicht befristet ist und so lange in Anspruch genommen werden kann, wie die Person es benötigt. Jedem Antragssteller wird ein Vermögensfreibetrag von 150 € pro Lebensjahr gewährt (§ 12 Abs. 3 SGB II).

Geburtsjahr Betrag
Vor 01.01.1958 9.750 €
Nach 31.12.1957 9.900 €
Nach 31.12.1963 10.050 €
Minderjährige 3.100 €

Neben dem Grundfreibetrag des Vermögens gibt es einen weiteren Freibetrag für die Altersvorsorge, wozu auch Lebensversicherungen gezählt werden.

Die Beträge für die Altersvorsorge werden wie folgt berechnet: das Alter in Jahren * 750 € (§ 12 Abs. 3 SGB II). Das bedeutet, dass beispielsweise ein 40-jähriger einen Betrag von 30.000 € seiner Lebensversicherung behalten darf.

Dieser Freibetrag wird aber nur dann gewährt, wenn die Police einen vertraglich, unwiderruflicher Verwertungsausschluss beinhaltet und dadurch nicht vor Renteneintritt gekündigt, verkauft oder beliehen werden kann.

Wenn der aktuelle Rückkaufswert bei Beantragung des Arbeitslosengelds II allerdings über der festgelegten Obergrenze der Altersvorsorge liegt, muss die Differenz aufgebraucht werden, bevor der Antrag auf Arbeitslosengeld II bewilligt wird.

Eine Teilkündigung des Vertrages sollte mit der eigenen Versicherung besprochen und abgestimmt werden. Sollte diese nicht möglich sein, so kann der Arbeitslose  vor Bewilligung von Arbeitslosengeld II gezwungen werden, seine Lebensversicherung aufzulösen, sofern bei Auflösung nicht mehr als 10% verloren geht. Dies gilt als unwirtschaftlich und unzumutbar.

Neigt sich das erste Jahr der Arbeitslosigkeit dem Ende zu und ist tatsächlich keine neue Arbeitsstelle in Sicht, so sollte der Lebensversicherungsvertrag geprüft werden. Falls der Lebensversicherungsvertrag nicht klar der Altersvorsorge zugerechnet wird, so sollte dies in einem unwiderruflichen Verwertungssauschluss geregelt werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Besitz einer Lebensversicherung kein Problem darstellt, solange Arbeitslosengeld I bezogen wird. Bei einem drohenden Übergang in Arbeitslosengeld II sollte eine Umschreibung der Versicherung in Betracht gezogen werden, um diese unter Berücksichtigung der Obergrenzen zu schützen.

Hinweis der Bundesagentur für Arbeit auf den Zweitmarkt

Wer aber eine Kapitallebensversicherung hat, die vor Eintritt des Rentenalters fällig wird, profitiert von dem oben beschriebenen Freibetrag nicht. Wenn eine Umschreibung der Versicherung (wie oben beschrieben) nicht möglich ist, um das Vermögen zu schützen, dann sollte anstelle der Kündigung einer Lebensversicherung der Verkauf in Betracht gezogen werden, auf welchen auch die Bundesagentur für Arbeit hinweist. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt: „Der Verkauf der Lebensversicherung am Zweitmarkt kann gegenüber dem Rückkaufswert einen finanziellen Vorteil darstellen. Häufig kann dabei der Todesfallschutz beibehalten werden.“

Denn neben der Tatsache, dass man 1,5 bis 4% mehr Geld als vom Versicherer erzielt, behält der Verkäufer auch einen reduzierten, aber beitragsfreien Todesfallschutz – eine Leistung, die bei Kündigung komplett entfällt.

 

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